§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§ 16 Auflösung des Vereins

Satzung des Islandpferdevereins Weimarer Land vom 03.11.2001

Geänderte Fassung vom 24.04.2009

 

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: „Islandpferdeverein Weimarer Land“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein ist Mitglied im Islandpferde-Reiter- und Züchterverband e.V. (IPZV), Sitz in Bad Salzdetfurth. Dessen Richtlinien werden durch die Vereinsmitglieder anerkannt.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 99441 Mechelroda-Linda.

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§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Islandpferdeverein Weimarer Land ist ein ländlicher Verein.

(2) Der Islandpferdeverein Weimarer Land bezweckt:

  1. das Reiten auf Islandpferden im Sinne eines Ausgleichsports
  2. die Vertiefung der Tier- und Naturliebe
  3. die Ausbildung von Reiter und Pferd, insbesondere in den für das Islandpferd typischen Gangarten Tölt und Paß
  4. die Aufklärung über Zucht und Haltung des Islandpferdes
  5. die Aufklärung zum Natur- und Tierschutz.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. das Ausrichten von Leistungswettbewerben gemäß der Islandpferdeprüfungsordnung (IPO)
  2. das Abhalten von Lehrgängen, Vortragsveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltungen.

(4) Der Islandpferdeverein Weimarer Land verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Islandpferde-Reiter- und Züchterverband e.V., Bad Honnef, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf der Beitritt der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahren gelten als Kinder.

(2) Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand zu stellen. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Wird der Antrag durch den Vorstand begründet abgelehnt, kann eine endgültige Entscheidung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt werden.

(3) Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt die Satzung des Vereins und die darin verankerten Zwecke an.

(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für den Verein erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

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§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung grob verstößt, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt bzw. ernsthaft gefährdet oder sich grob unsportlich oder unkameradschaftlich verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den schriftlich begründeten Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein kann das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses eine begründete Beschwerde einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit rechtsgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

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§ 5 – Geschäftsjahr und Beiträge

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit von Jahresbeiträgen, Sonderbeiträge und Aufnahmegeldern werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

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§ 6 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) Vorstand
(2) Mitgliederversammlung.

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§ 7 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen,

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenen Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. dem Schriftführer

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vereinsvorstandes oder durch den stellvertretenen Vorsitzenden vertreten (Einzelvertretung).

(3) Ausgenommen von Absatz 2 obliegt die Kontoführung dem Schatzmeister oder vertretungsweise dem stellvertretenen Vorsitzenden.

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§ 8 – Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Buchführung für jedes Geschäftsjahr und Erstellung eines Jahresberichts
  5. Abschluss und Kündigung von Verträgen
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

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§ 9 – Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

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§ 10 – Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenen Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretene Vorsitzende, anwesend sind.

(3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretene Vorsitzende.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter sowie einem weiteren anwesenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann im Ausnahmefall auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

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§ 11 – Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge, Sonderbeiträge und Aufnahmegeldern
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. endgültige Beschlussfassung über den Antrag zur Aufnahme in den Verein nach vorangegangener Ablehnung durch den Vorstand
  6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

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§ 12 – Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

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§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereinsvorstands, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenen Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(2) Der Protokollführer ist grundsätzlich der Schriftführer des Vereinsvorstandes. In Ausnahmefällen wird vom Versammlungsleiter ein anderer Protokollführer bestimmt.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gemäß §11(1) anwesend ist. Mitglieder, die ihr Stimmrecht gemäß §11(1) ordnungsgemäß an ein anderes Mitglied übertragen haben, werden als anwesend gezählt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 (6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(7) Für Wahlen gilt folgendes:
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

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§ 14 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

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§ 15 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

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§ 16 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretenen Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vorschriften gelten auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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Mechelroda-Linda, den 24.04.2009